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Satzung

Satzung
„Bürger für Eching e.V.“

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der gegründete Verein trägt den Namen:
“Bürger für Eching e.V.“ (abgekürzt BfE). Er ist eingetragen im Vereinsregister des
Amtsgerichts München unter der Nummer: VR 203066
(2) Er hat seinen Sitz in der Gemeinde 85386 Eching

§ 2 Zweck und Ziel

Der Verein “Bürger für Eching e.V.“ wirkt in der Kommunalpolitik zum Wohle aller
Bürger unter Wahrung einer strengen parteipolitischen Neutralität.
Der Verein wirkt in allen kommunalpolitischen Angelegenheiten mit und zwar
ausschließlich nach sachbezogenen, parteipolitisch unabhängigen und ideologisch
freien Grundsätzen.
Zu den Zielen gehören insbesondere:
– die Aufstellung von parteilosen Kandidaten zu Kommunalwahlen,
– die Planung, Sicherung, Erhaltung und Förderung menschengerechter
Lebensbedingungen in der Gemeinde,
– Information und Aufklärung über wichtige kommunalpolitische Vorgänge.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, welche die
Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzen, das 18. Lebensjahr vollendet haben
und die Ziele des Vereins unterstützen.
Die aktive Mitgliedschaft in einer konkurrierenden politischen Partei oder
Wählergruppe auf Gemeindeebene schließt den Beitritt und die Mitgliedschaft im
Verein aus.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beantragt. Der Vorstand
muss hierüber informiert werden. Mit dem Geldeingang des ersten Beitrages wird
die Aufnahme wirksam, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten durch den
Vorstand abgelehnt wird.
(3) Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich um den Verein
besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des
Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Streichung,
d) Tod.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen und ist sofort wirksam. Bei den
Vorstandsmitgliedern wird der Austritt erst wirksam mit der Entlastung in der
nächsten Mitgliederversammlung.
Die Austrittserklärung bedarf einer Schriftform.
Der bereits gezahlte Beitrag wird nicht rückerstattet.
(3) Die Streichung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes bei Beitragsrückstand. Ein
Beitragsrückstand gilt als gegeben, wenn das Mitglied auf schriftliche Mahnung
innerhalb drei Monaten den Rückstand nicht ausgleicht.
(4) Bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder bei Schädigung des
Ansehens des Vereins kann die Mitgliederversammlung auf Antrag mit Begründung
an den Vorstand ein Mitglied mit einfacher Mehrheit ausschließen. Ein wichtiger
Grund für einen Vereinsausschluss liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied
a) andere Mitglieder massiv beleidigt oder in ihrer Ehre verletzt;
b) Straftaten zu Lasten des Vereins oder seiner Mitglieder begeht;
c) sich in der Öffentlichkeit wiederholt negativ oder beleidigend über den Verein
äußert.
Vor Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter
Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der
Ausschluss muss schriftlich mitgeteilt werden.
(5) Nach Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte des Mitglieds. Die
Verpflichtung zur Zahlung ausstehender Beiträge bleibt bestehen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird
auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Beträge sind immer in den ersten beiden Monaten eines Jahres fällig.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit der erschienenen
Mitglieder. Alljährlich im ersten Halbjahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattzufinden. Ihr obliegt vor allem:
a) Die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des
Revisionsberichtes,
b) Aussprache über die Berichte,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die turnusmäßige Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
e) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des
Vereins,
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i) der Ausschluss von Mitgliedern,
j) die turnusmäßige Wahl des Revisors.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom ersten Vorsitzenden unter
Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder eine Einberufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand gefordert wird. Diese ist
vom ersten Vorsitzenden innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages
einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlungen sind vom ersten Vorsitzenden schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei
Wochen einzuberufen.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher
schriftlich beim ersten Vorsitzenden eingereicht werden.
Spätestens eine Woche vor der Versammlung muss den Mitgliedern dann eine
etwaige geänderte Tagesordnung zugeleitet werden.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
erschienenen Mitglieder. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit
von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
(5) Jedes Mitglied des Vereins hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Abstimmungen werden durch Erheben der Hand vorgenommen. Auf Antrag kann
auch geheime Abstimmung mittels Stimmzettel erfolgen. Wahlen werden geheim
mittels Stimmzettel durchgeführt.
Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme
teilnehmen. Ehrenmitglieder sind nicht wahlberechtigt.
(6) Die Mitgliederversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden
(Versammlungsleiter) geleitet. In Ausnahmefällen kann ein Versammlungsleiter aus
den anwesenden Mitgliedern bestimmt werden.
(7) Über Anträge auf Änderung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur
Annahme des Antrags ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
(8) Für die Wahlen wird bestimmt:
a) Die Mitgliederversammlung wählt durch Handaufheben einen Wahlausschuss, der
aus dem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern besteht. Der Wahlleiter leitet die Wahl. Die
Wahlhelfer zählen die Stimmen aus. Der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis bekannt,
fertigt das Wahlprotokoll an und fragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen.
b) Gewählt ist, wer bei der Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen der erschienenen Mitglieder erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der
Bewerber die erforderliche Stimmenzahl, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem
gewählt wird, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält.
(9) Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Diese
Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen zugänglich gemacht
werden. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats nach Versenden der
Niederschrift erhoben werden.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Kassier
d) dem Schriftführer.
(2) der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§26 BGB) durch den
ersten und zweiten Vorsitzenden. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.
(3) im Innenverhältnis wird bestimmt, dass
a) der zweite Vorsitzende den ersten Vorsitzenden und
b) je ein weiteres Vorstandsmitglied den ersten oder den zweiten Vorsitzenden nur
bei deren Verhinderung vertritt.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von drei Jahren einzeln und in ein bestimmtes Amt gewählt.
Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(5) Legt ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode sein Amt nieder, so kann
der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied kommissarisch berufen. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn
nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.
(6) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt sie ehrenamtlich und im Sinne
seiner Funktionen.
Dem ersten oder zweiten Vorsitzenden obliegen insbesondere:
a) Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen und der
Vorstandssitzungen.
b) Die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der
Vorstandssitzungen.
(7) Die Vorstandssitzungen sind mindestens einmal im Jahr – im Übrigen nach Bedarf
– oder auf begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder
schriftlich mit einer Frist von einer Woche einzuberufen.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des ersten
Vorsitzenden ausschlaggebend.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich und
fristgemäß eingeladen worden sind und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist,
auf jeden Fall der erste oder zweite Vorsitzende.
(10) Der Schriftführer fertigt das Protokoll der Vorstandssitzung und der
Mitgliederversammlung an. Diese Protokolle werden in der jeweils folgenden
Vorstands- bzw. Mitgliederversammlung vorgelegt und genehmigt.
(11) Der Kassier hat alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins buch- und
kassenmäßig zu behandeln, am Jahresschluss Rechnung zu legen und das
Vereinsvermögen zu verwalten.
(12) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch per E-Mail gefasst
werden. Das Ergebnis eines so gefassten Beschlusses ist unverzüglich durch ein
Mitglied des Vorstands schriftlich zu fixieren und allen Vorstandsmitgliedern
zuzusenden.

§ 9 Revision

(1) Von der Mitgliederversammlung wird ein Revisor auf die Dauer von drei Jahren
gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl.
Der Revisor ist kein Vorstandsmitglied.
(2) Der Revisor ist verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Rechnungsbelege, die
Eintragungen im Kassenbuch und das Vereinsvermögen nach freiem Ermessen oder
auf Verlangen des Vorstandes – jährlich mindestens einmal – zu prüfen.
Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist er zu einer ordnungsgemäßen Prüfung des
gesamten Rechnungswesens des Vereins verpflichtet.
(3) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Vorstand zu
übergeben ist. Der Revisor erstattet in der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 10 Datenschutz

Jeder Verein ist zum Schutz der Daten seiner Mitglieder nach dem
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet. Aus diesem Grund erhebt der Verein
im Rahmen der Mitgliederverwaltung nur jene Daten, welche für die
Mitgliederverwaltung tatsächlich benötigt werden. Diese Daten werden im Rahmen
der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

§ 11 Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Bestimmungen des Rechts über die
Gemeinnützigkeit sind zu beachten.
(2) Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen
Jahresabschluss aufzustellen. Zusammen mit dem Jahresabschluss ist ein
Geschäftsbericht und ein Bericht des Kassiers und des Rechnungsprüfers der
Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 12 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt die Gemeinnützigkeit zum Zwecke des § 2 ausschließlich und
unmittelbar im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Er erstrebt keinen Gewinn.
Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder haben keinen persönlichen Anspruch auf das Vereinsvermögen und
erhalten keine Gewinnanteile, weder bei ihrem Ausscheiden, noch bei der Auflösung,
Verschmelzung oder Aufhebung des Vereins. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein
darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 13 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt, ist der erste Vorsitzende der vertretungsberechtigte Liquidator.
(2) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt
gemeinnützigen Zwecken innerhalb der Gemeinde Eching zu.

§ 14 Haftung des Vereins

Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt und die Haftung der
Mitglieder auf die von ihnen nach § 5 dieser Satzung geschuldeten Beiträge.
Die vorliegende Satzung wurde in der Versammlung vom 25.02.2016 gebilligt.